Fragen zum Kirchenaustritt

Die katholische Kirche Österreichs wird Ihnen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen. Vom zuständigen Wohnsitzamt wird bisweilen eine Niederschrift (Kosten 2,10 € bis 20 €) angefertigt.

Hinweis: Die Niederschrift des Wohnsitzamtes müssen Sie weder entgegennehmen noch bezahlen. Bitte verweisen Sie auf das RGBl. Nr. 13/1869, §5.

Neben der eindeutigen Identifikation des Antragsstellers (z.B. durch Kopie eines anerkannten, gültigen Personalausweises) sollte der Taufschein beim zuständigen Amt vorgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, hilft beim  Nachweis der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche eine Reihe an Dokumenten:

  • Vorschreibung für den Kirchenbeitrag
  • Ein Taufregisterauszug (erhältlich in der Taufpfarre)
  • Eine Bestätigung über die Zugehörigkeit durch die Kirchenbeitragsstelle
  • Andere staatliche Urkunden (Heiratsurkunde, Schulzeugnis, etc.)
  • Andere kirchliche Urkunden

Sehen Sie sich außer Stande, eine der oben genannten Unterlagen beizubringen, können Sie sich auf die gesetzlichen Grundlagen berufen.

Nach österreichischem Recht ist der Wohnsitz ausschlaggebend. Wenn Sie keinen Wohnsitz in Österreich haben, müssen Sie in Ihrem jeweiligen Wohnsitzland austreten.
Dies kann je nach Land entweder direkt bei der Diözese vor Ort oder bei einer staatlichen Behörde möglich sein.

Vergewissern Sie sich, dass Sie nach einer Rückkehr nach Österreich diese Änderung des Religionsbekenntnisses der Behörde mitteilen.

Für alle in Österreich wohnhaften Personen ist die Behörde nach dem jeweiligen Wohnsitz in Österreich zuständig.

Die Abmeldeformalitäten sind für alle anerkannten Religionsgemeinschaften (siehe Liste unten) gleich. Sie geben Ihren Austritt ebenso bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bekannt.

Freikirchen in Österreich

       – Bund der Baptistengemeinden in Österreich
       – Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich
       – Elaia Christengemeinden
       – Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde 
       – Mennonitische Freikirche Österreich

       – Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit
       – Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg
       – Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski
       – Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung
       – Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus
       – Serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava

      – Römisch-katholischer Ritus
      – Griechisch-katholischer Ritus
      – Armenisch-katholischer Ritus

Fragen zum Kirchenbeitrag

Der Kirchenbeitrag ist ein solidarischer finanzieller Beitrag für die Aufgaben und Leistungen der Kirche: religiöse, kulturelle und soziale. Ein dichtes Netz an Pfarren, die Krankenhausseelsorge, kirchliche Angebote für Kinder und Jugendliche, soziales Engagement für Notleidende, Erhaltung der wertvollen Kirchen – all das und vieles mehr ist nur dank dem Kirchenbeitrag möglich.

Informationen zur Verwendung der Kirchenbeiträge

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen. Für finanzielle Belastungen gibt es Ermäßigungen.

Der Kirchenbeitrag wird bei der katholischen Kirche prinzipiell nach dem Einkommen berechnet. Zusätzlich gibt es diverse Ermäßigungen. Die genauen Regelungen finden sich in der Kirchenbeitragsordnung (“KBO”) der jeweiligen Diözese.

Achtung: Die Kirche hat keinen Zugriff auf Ihre Finanzdaten. Daher wird oft eine Schätzung angenommen, um Ihren Kirchenbeitrag zu berechnen.

Zur Kirchenbeitragsordnung

Zuerst muss gesagt werden, dass die Kirche nicht auf die Finanzdaten der Mitglieder zugreifen kann. Das Einkommen wird daher geschätzt und anhand der Schätzung wird der Beitrag berechnet.

Andere Umstände (z.B. fehlendes Einkommen des Ehepartners, Elternschaft uvm.) müssen der Kirche erst angegeben werden, damit diese berücksichtigt werden können.

Sprechen Sie mit Ihrer Kirchenbeitragsstelle und geben Sie ihr Ihr Einkommen und Ihre finanziellen Belastungen bekannt. Dann kann der Beitrag maßgeschneidert berechnet werden.

Tipp: Sie können dies mit dem jeweiligen Kirchenbeitragsrechner überprüfen.

Die Kirchenbeitragspflicht endet mit dem Monat des Austritts. Offene Beiträge müssen auch danach noch bezahlt werden. Die Forderung verjährt erst 3 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Jahres. Am besten, Sie sprechen mit Ihrer Kirchenbeitragsstelle. Vielleicht entspricht der Kirchenbeitrag nicht Ihrer finanziellen Situation und muss neu berechnet werden.

Wenn Sie römisch-katholisch und volljährig sind, ein Einkommen beziehen und einen Hauptwohnsitz in einer österreichischen Diözese haben, sind Sie beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft wird durch die Taufe begründet, auch wenn man als Kind getauft wurde. Der Beitrag ist eine solidarische Abgabe und unabhängig von empfangenen Leistungen.

Die Kirche darf den Kirchenbeitrag  auf privatem Weg (ohne Unterstützung der Behörden) einheben.  Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt dabei 3 Jahre. Die Religionsgemeinschaft kann bei Nichtbezahlung vor Gericht auf Bezahlung klagen und gegebenenfalls exekutieren. Beitragspflichtig sind Sie bis zum Monatsletzten des Monats, in welchem der Austritt bei der Behörde eingeht.

  • Sprechen Sie vor einem Austritt auf jeden Fall mit Ihrer Kirchenbeitragsstelle. Wenn Sie den Beitrag aus finanziellen Gründen nicht zahlen können, lässt sich sicher eine Lösung finden.
  • Prüfen Sie, ob die Nachzahlung richtig berechnet worden ist. Dafür gibt es auf den Webseiten der Beitragsstellen Online-Rechner.
  • Falsch berechnete Beiträge müssen Sie natürlich nicht zahlen. Achten Sie auch auf Monate ohne Einkommen, oder mit geringerem als heute.

Wenn Sie den Kirchenbeitrag schon im Voraus gezahlt haben, bekommen Sie den zu viel gezahlten Betrag nach einem Austritt wieder rückerstattet. Der Jahresbetrag wird z.B. durch zwölf geteilt und für alle Kalendermonate nach dem Austritt zurücküberwiesen.

Wenden Sie sich hierzu nach dem Austritt an die Kirchenbeitragsstelle Ihrer Diözese und veranlassen Sie eine Rückzahlung.
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Wir freuen uns, wenn Sie mit uns in Kontakt treten. Es ist uns ein großes Anliegen, Ihnen weiterhelfen zu können. Allgemeine Fragen versuchen wir so schnell wie möglich zu beantworten und positives sowie negatives Feedback ist für unser Service eine große Hilfe.

Wir beantworten Ihre Fragen!


Kirchenrechtliche Fragen

In der röm.-kath. Kirche ist die formale Zugehörigkeit zur Gemeinschaft Voraussetzung für:

  • Den Empfang der Kommunion
  • Den Empfang der Firmung
  • Die kirchliche Eheschließung mit der Trauung in der Kirche
  • Die Funktion eines Tauf- oder Firmpaten
  • Ein kirchliches Begräbnis (eine Begleitung der Angehörigen ist möglich)
  • Die Anstellung in einigen Einrichtungen der katholischen Kirche.

Nein, denn Ihre restliche Familie bleibt Mitglied der Religionsgemeinschaft. Ihre Kinder können getauft und gefirmt werden, können den Religionsunterricht besuchen und kirchlich heiraten. Auch bestehende Patenschaften (Tauf- / Firmpate) bleiben aufrecht, Sie können aber nach Ihrem Austritt keine neue Patenschaft übernehmen.

Im familiären Miteinander müssen Sie bedenken, dass Sie nach Ihrem Austritt weder als Taufpate/Taufpatin noch als Firmpate/Firmpatin in Betracht kommen.

Ja. Eine Rückkehr in die Kirche ist unbürokratisch möglich.
Wenden Sie sich dafür an den Pfarrer in Ihrer Gemeinde oder an info(at)kirchenaustritt.at.
Weitere Informationen finden Sie unter www.eintreten.at.

Andere Fragen

Der Austritt wird von der zuständigen Behörde an die Kirchenbeitragsstelle der jeweiligen Diözese weitergeleitet und von dort an Ihr Taufpfarramt.

Arbeitgeber oder Angehörige werden vom Austritt nicht verständigt. Bei der Religionszugehörigkeit handelt es sich um eine höchstpersönliche Information, die dem Datenschutz unterliegt. Ihre Pfarre wird den Schritt auch mit der gebotenen Sorgfalt und Diskretion behandeln. Sollten Sie dennoch befürchten, dass Ihr Schritt an die Öffentlichkeit gerät, suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Pfarrer.

Hinweis: Nach geltendem Arbeitsrecht sind Sie nicht zu Informationen über Ihre Religionszugehörigkeit gegenüber dem aktuellen wie potentiellen Arbeitgeber (Stichwort Bewerbungsgespräch) verpflichtet.

Ihr Austritt ist sofort gültig, doch zu offenen Zahlungen und möglichen Lösungen berät Sie die zuständige Kirchenbeitragsstelle gerne.

Nach der Meldung des Austritts in Ihrem Bezirksamt können Sie die Entscheidung drei Monate lang unbürokratisch widerrufen. Unter info(at)kirchenaustritt.at stehen wir Ihnen für den Schritt gern zur Verfügung. In dieser Zeit zahlen Sie keinen Kirchenbeitrag, der kirchenrechtliche Austritt tritt aber erst nach dieser Zeit in Kraft.

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